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UV 2025/48

Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2026

Sg Versicherungsgericht · 2026-05-19 · Deutsch SG

Art. 59 Abs. 2 UVG. Art. 73 UVG. Art. 95 UVV. Art. 21 VO Nr. 987/2009. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht die ausländische Arbeitgeberin und nicht den dort tätigen Beigeladenen, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat, der Beschwerdeführerin zur Versicherung zugewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026, UV 2025/48).

Sachverhalt

A. A.a A.___ war seit 1. April 2025 in einem Teilzeitpensum in Deutschland bei der B.___ GmbH & Co. KG (nachfolgend: B.___), mit Sitz in C.___ (DE) angestellt (act. G1.1 ff.). Am 23. April 2025 reichte A.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) eine Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeberin im Ausland ein. Er gab an, er arbeite überwiegend (bei einem weiteren Arbeitgeber) in der Schweiz. Die SVA bestätigte am 28. Mai 2025, dass er als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (ANobAG) erfasst sei (act. G5.1-4 ff.). A.b Am 26. Mai 2025 meldete A.___ sich auf der Website der Ersatzkasse UVG für die Zuweisung einer Unfallversicherung an (vgl. act. G5.1-1 f.). A.c Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Ersatzkasse UVG die Arbeitgeberin B.___ per 9. Juni 2025 der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) als UVG- Versicherer zu (act. G1.6). A.d Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 erkundigte sich die Vaudoise bei der Ersatzkasse UVG, um welche Arbeitgeberin es sich in der Verfügung genau handle und ob für diese bereits eine schweizerische UID- Nummer beantragt worden sei. Die Ersatzkasse UVG antwortete gleichentags, es handle sich bei der Zuweisung um einen ANobAG-Fall. Die Vaudoise machte darauf geltend, die B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) und A.___ hätten die Pflicht zum Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung auf Letzteren übertragen. Konsequenterweise könne der Vaudoise damit nur der Arbeitnehmer A.___ zugewiesen werden. Sie bitte daher die Ersatzkasse UVG die Verfügung zurückzuziehen und ihr eine korrigierte Version, lautend auf A.___, zuzustellen. Darauf erfolgte weitere Korrespondenz zwischen der Vaudoise und dem Rechtsdienst der Ersatzkasse UVG, in welcher beide Parteien an ihrer jeweiligen Auffassung festhielten (act. G5.1-22, vgl. act. G5.1-17 f.). B. B.a Am 25. Juni 2025 erhob die Vaudoise Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 (act. G5.1-19). B.b Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 sendete die Ersatzkasse UVG der Vaudoise das Rundschreiben des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) "UVG 2023-4" vom 10. Mai 2023 (nachfolgend: UVG- Rundschreiben) zu. Sie bat die Vaudoise gestützt darauf um Rückzug der Einsprache. Nach weiterer Korrespondenz hielt die Vaudoise mit E-Mail vom 22. Juli 2025 an ihrer Einsprache fest (act. G5.1-22, vgl. act. G5.1-21). UV 2025/48 2/10

B.c Mit Entscheid vom 27. Juli 2025 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab (act. G5.1-23). C. C.a Dagegen erhob die Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2025 Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 und die Verfügung vom 2. Juni 2025 seien aufzuheben. Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, eine neue Verfügung lautend auf A.___ auszustellen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). C.b Mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort an die Beschwerdegegnerin lud das Versicherungsgericht A.___ (nachfolgend: Beigeladener) von Amtes wegen zum Gerichtsverfahren bei (act. G2). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G5). C.d Mit Replik vom 9. Februar 2026 bzw. Duplik vom 23. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. G9, G11). C.e Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung dem Beigeladenen eine Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G12). Der Beigeladene liess die Frist unbenützt ablaufen (act. G13).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin zuweisen durfte oder ob sie stattdessen den Beigeladenen hätte zuweisen müssen. Die Nichtigkeit der Zuweisungsverfügung wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Unfallversicherung wird je nach UV 2025/48 3/10

Versicherungskategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse (s. dazu unten E. 1.2) durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern (nicht der Suva) wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (Art. 59 Abs. 2 UVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG werden Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, durch private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) unterstehen, oder durch öffentliche Unfallversicherungskassen oder durch Krankenkassen [...] nach dem UVG gegen Unfall versichert. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG). Die Versicherer nach Art. 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse (Art. 72 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVG, vgl. Art. 59 Abs. 3 UVG). Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 UVG). Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar (Art. 95 Abs. 2 UVV).

E. 1.3 Im Verhältnis Schweiz und Europäische Union (EU) gelten seit 1. April 2012 die Verordnung VO Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und die diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009; bzgl. der Anwendbarkeit beider Verordnungen vgl. auch Art. 115a UVG). Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder UV 2025/48 4/10

mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

E. 1.4 Art. 21 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 legt Folgendes fest: Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Mitgliedsstaats, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedsstaat. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedsstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaates (sogenannte ANobAG-Vereinbarung).

E. 2 Aus dem Wortlaut der genannten Vo-Bestimmungen ergibt sich nicht eindeutig, ob die vorliegend streitige Zuweisungsverfügung auf die Arbeitgeberin oder den Beigeladenen hätte lauten müssen. Im Folgenden sind die massgeblichen Bestimmungen entsprechend auszulegen. Da der Beigeladene nur zu 5-24 % in Deutschland und zu 25 % oder mehr in der Schweiz beschäftigt ist (vgl. act. G1.2), gelten für ihn gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unbestritten die Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. Erwägung 1.3).

E. 2.1 Wie bereits erwähnt, wird das Versicherungsverhältnis gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 UVG grundsätzlich durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer begründet. Arbeitnehmer werden nicht als mögliche Vertragsparteien genannt. Die Beschwerdegegnerin weist laut Art. 73 Abs. 2 UVG Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin nur Arbeitgeber einer Versicherung zuweisen kann und auch die Zuweisungsverfügung dementsprechend nicht auf einen Arbeitnehmer lauten kann. Dies ergibt sich auch aus Art. 95 Abs. 2 UVV, wonach die Beschwerdegegnerin die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung mitteilt. Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ist als Kollektivversicherung ausgestaltet. Dem "Grundsatz der Einheit der Versicherung" folgend, ist der gesamte Betrieb einheitlich zu versichern (BGE 113 V 331). Auch bei einem ausländischen Arbeitgeber sind daher grundsätzlich alle in der Schweiz obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer vom gleichen Unfallversicherer zu versichern, was ebenfalls für die Zuweisung des Arbeitgebers statt der einzelnen Arbeitnehmer spricht. UV 2025/48 5/10

E. 2.2 Aus Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 ergibt sich, dass ein Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung

ausserhalb der Schweiz den Pflichten nachzukommen hat, welche die in der Schweiz anzuwendenden

Rechtsvorschriften vorsehen. So hat er namentlich die Pflicht zur Zahlung der in der Schweiz

vorgeschriebenen Beiträge, als ob der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz

hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 15. Juni 2022, C-2460/2020,

einen Fall eines schweizerischen Arbeitnehmers mit einem in Frankreich ansässigen Arbeitgeber zu

behandeln. Das Gericht führte im genannten Entscheid (E. 6.3) aus, es sei unerheblich, dass der

Arbeitgeber vorliegend in Frankreich ansässig sei. Der Arbeitgeber sei gemäss Art. 21 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dazu verpflichtet, eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen.

Der Beigeladene und dessen Arbeitgeberin haben eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO Nr.

987/2009 abgeschlossen. Sie vereinbarten damit, dass die Pflichten der Arbeitgeberin zur Zahlung der

Beiträge der sozialen Sicherheit und zur Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vom

Beigeladenen wahrgenommen würden. Die Arbeitgeberin überweise dem Beigeladenen den gemäss

Schweizer Recht geschuldeten Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum Lohn. Die Arbeitgeberin bleibe

gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar. Der Beigeladene

habe die Vereinbarung unter anderem einem Unfallversicherer vorzulegen (act. G1.1). Der Beigeladene

reichte der SVA eine Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeberin im Ausland ein, worauf die SVA

am 28. Mai 2025 bestätigte, dass er als ANobAG erfasst sei (act. G5.4 ff.). Mit dieser Vereinbarung hat

sich der Beigeladene verpflichtet, gewisse Aufgaben zu übernehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht geltend macht (vgl. act. G5), ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Beigeladene – als

Arbeitnehmer – die Unfallversicherung auf eigenen Namen abschliessen muss. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 sei für die meisten

Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung [ALV]) ausreichend, da sie das Prinzip des

Abschlusses einer Police lautend auf den Arbeitgeber nicht kennen würden. Für den speziellen Fall der

UVG-Versicherung müsse die Rechtsnorm jedoch zusätzlich nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt

werden. Das Sozialversicherungssystem eines Staates sei hochkomplex und insbesondere für

Unternehmen ohne Sitz in diesem Staat schwer verständlich. Ein Arbeitgeber in der EU, welcher mit

dem schweizerischen Sozialversicherungssystem nicht vertraut sei und sich damit auch nicht näher

beschäftigen wolle, habe aufgrund der bilateralen Abkommen die Möglichkeit zum Abschluss einer

ANobAG-Vereinbarung. Der Sinn und Zweck dieser Vereinbarung bestehe darin, den Arbeitnehmer in

Bezug auf die Sozialversicherungen an die Stelle seines Arbeitgebers treten zu lassen, damit sich

Letzterer nicht mit den ihm unbekannten Sozialversicherungen auseinandersetzen müsse. Die Rechte

und Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialversicherungen – zumindest die Pflicht zum Abschluss

der UVG-Versicherung – würden somit auf den Arbeitnehmer übertragen (act. G1). Diese Ausführungen

mögen grundsätzlich zutreffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G1), ist daraus

jedoch nicht zu schliessen, dass der Arbeitnehmer die UVG-Versicherung auf eigenen Namen

abschliessen muss.

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6/10

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verweist unter anderem auf das UVG-Rundschreiben (act. G5.1-23 Ziff. 32). Dieses bezweckte unter anderem die Klärung der Frage, wann bei Ausübung von Tätigkeiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten (Schweiz – EU, Schweiz – andere Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] oder Schweiz – Vereinigtes Königreich [UK]) eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen ist, obwohl der Arbeitgebende keinen Sitz in der Schweiz, sondern in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat oder im UK hat (act. G5.21). Weiter wurde eingangs des UVG-Rundschreibens festgehalten, dieses sei in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) und der Beschwerdegegnerin erfolgt. Aufgrund der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 müssten Arbeitgebende mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat unter Umständen die Sozialversicherungen (inklusive die Unfallversicherung nach UVG) für ihre Arbeitnehmenden gemäss den Bestimmungen des Schweizer Rechts abschliessen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009). In der Vergangenheit hätten ausländische Arbeitgebende oftmals keinen Unfallversicherer in der Schweiz gefunden. Die dem VAG unterstellten Unfallversicherer seien davon ausgegangen, dass der Abschluss einer UVG- Versicherung mit einem ausländischen Arbeitgebenden nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 15. Juni 2022 in seinem Entscheid C-2460/2020 (vgl. voranstehende Erwägung 2.2) festgehalten, dass die UVG-Versicherer verpflichtet seien, eine Unfallversicherung nach Schweizer Recht anzubieten, wenn sich aus dem Freizügigkeitsabkommen eine Schweizer Zuständigkeit ergebe. Wenn Arbeitgebende mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat nach dem Freizügigkeitsabkommen verpflichtet seien, ihre Arbeitnehmenden nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu versichern, seien sie so zu betrachten, als ob ihr Sitz in der Schweiz liegen würde. Sie müssten wie Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz die Verpflichtungen des schweizerischen UVG erfüllen und für die betreffenden Mitarbeitenden in der Schweiz eine gesetzliche Unfallversicherung abschliessen. Dabei sei die jeweilige Zuständigkeit der Suva und der Privatversicherer einzuhalten. Der ausländische Arbeitgeber müsse also für seine Angestellten eine UVG-Versicherung bei demjenigen Versicherer (Suva oder Privatversicherer nach Art. 68 UVG) abschliessen, in dessen Zuständigkeitsbereich sein Betrieb gehöre. Während das Versicherungsverhältnis bei der Suva durch Gesetz entstehe, werde das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Versicherer begründet (Art. 59 Abs. 1 und 2 UVG). Arbeitgeber, die Probleme hätten, einen UVG-Versicherer zu finden, könnten sich an die Beschwerdegegnerin wenden (Art. 73 f. UVG). Es sei beispielsweise möglich, dass die zu versichernde Person für die Tätigkeit in der Schweiz bei der Suva versichert sei, für die Tätigkeit ausserhalb der Schweiz jedoch bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern sei (act. G5.21). Aus diesem Rundschreiben ergibt sich zusammenfassend ebenfalls, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, eine auf sie lautende Versicherung nach UVG abzuschliessen, zumal sie gleich wie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zu behandeln sind. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt (act. G9), bezieht sich das Rundschreiben schwerpunktmässig auf Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und UV 2025/48 7/10

die gemäss Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 mögliche ANobAG-Vereinbarung wird nur am Rande thematisiert. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Ausführungen im Rundschreiben auch bei einer entsprechenden ANobAG-Vereinbarung Gültigkeit haben sollen. Dies zumal eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 einzig ermöglicht, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers werden davon ausdrücklich nicht berührt. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des SVV, Kommission Recht und Sozialpolitik (RSK), vom 28. Januar 2025 eingereicht. Anlässlich der Sitzung sei bezüglich der ANobAG diskutiert worden, wie Konstellationen zu lösen seien, wenn sich einzig die betroffene Person in der Schweiz aufhalte. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft löse dies mit einer c/o Adresse. Zusätzlich sei auf die Kon- stellation verwiesen worden, bei welcher sich der Wohnsitz im Ausland befinde und die Tätigkeit im Ausland und in der Schweiz ausgeübt werde. Aus der RSK sei in der Folge auf das UVG-Rundschreiben 04-2023 hingewiesen worden. Diverse Versicherungsgesellschaften stützten sich auf den Arbeitsort mit Pseudoadresse ab. Die Rechnungsstellung erfolge in der Regel über den Arbeitgeber im Ausland (act. G5.1-20).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist im Gegensatz zu den vorstehenden Erwägungen der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Beigeladenen anstatt dessen Arbeitgeberin zuweisen müssen (act. G1, G 9).

E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation unter anderem auf eine Literaturstelle. Im von ihr genannten Werk wird ausgeführt, ANobAG, die in der Schweiz beschäftigt seien, unterlägen grundsätzlich der obligatorischen Unfallversicherung. Da ihr Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sei, seien sie verantwortlich für den Beitritt zu einem zugelassenen Unfallversicherer, die Meldung ihres Einkommens und die Beitragszahlung (RAYAN HOUDROUGE/SANDRINE KREINER, in: Thomas Rihm [Hrsg.], Internationales Arbeitsrecht der Schweiz, Rz. 4.150). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Beigeladenen hätte zuweisen müssen. Gemäss der genannten Textstelle ist der Beigeladene lediglich verantwortlich dafür, den Beitritt zu einem zugelassenen Unfallversicherer sicherzustellen.

E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Ausstellen einer Versicherungspolice lautend auf den Arbeitgeber trotz unterzeichneter ANobAG-Vereinbarung wäre nicht praxistauglich. So würde der Versicherer das Formular zur jährlichen Lohndeklaration an den Arbeitgeber senden. Dieser kenne sich, da er mit dem Sozialversicherungssystem der Schweiz nicht vertraut sei und keine AHV-Beiträge abrechne, vermutlich mit den Begriffsdefinitionen (z.B. AHV-pflichtiger Lohn oder höchstversicherter Verdienst) nicht aus. Es wäre ihm daher kaum möglich, die Lohndeklaration korrekt auszufüllen. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Korrektheit einer Lohndeklaration habe der UVG-Versicherer die Möglichkeit, die gemeldeten Lohnsummen, z.B. anhand der AHV-Abrechnungen des Betriebs, zu UV 2025/48 8/10

überprüfen. Die Arbeitnehmer mit einer ANobAG-Vereinbarung rechneten ihre jeweiligen AHV-Beiträge mit der für sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse jedoch selbst ab. Daraus folge zum einen, dass ein UVG-Versicherer mangels Kenntnis der einzelnen ANobAG ihre jeweiligen AHV-Abrechnungen nicht prüfen könnte. Zum anderen wäre er nicht legitimiert, die entsprechenden AHV-Abrechnungen bei den AHV-Ausgleichskassen einzuverlangen, da das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und nicht mit dem ANobAG bestünde. Aufgrund der ANobAG-Vereinbarung obliege die Prämienzahlung dem Arbeitnehmer. Da das UVG keine Pflicht zur Meldung der Ein- und Austritte von Arbeitnehmern vorsehe, wüsste der Versicherer nicht, ob ein Betrieb nur einen oder mehrere ANobAG beschäftige. Der einzige dem Versicherer bekannte ANobAG würde somit alle Prämienrechnungen erhalten, auch beispielsweise eine aufgrund der Lohndeklaration ausgelöste Nachrechnung. Mangels besseren Wissens könnte es dazu kommen, dass er zu viele Prämien bezahle (auch die Prämien der übrigen ANobAG; act. G1). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Kontakt mit Arbeitgebern im Ausland und die Vertragsbeziehung mit denselben je nach Konstellation etwas schwieriger gestalten kann als mit Arbeitgebern in der Schweiz. Allenfalls ist auch eine weitere Aufklärung bezüglich des Schweizer Sozialversicherungssystems nötig. Dies ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 VO Nr. 987/2009, welcher bestimmt, dass der zuständige Träger des Mitgliedsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind, unterrichtet. Der zuständige Träger (vorliegend die Beschwerdeführerin) hat auch die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften zu gewähren. Die Tatsache, dass die Versicherung eines ausländischen Arbeitgebers gewisse Herausforderungen und allenfalls einen Mehraufwand mit sich bringen kann, rechtfertigt es insgesamt nicht, die versicherte Person – vorliegend den Beigeladenen – statt des Arbeitgebers zuzuweisen.

E. 2.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtlichen Grundlagen zu Recht die Arbeitgeberin des Beigeladenen und nicht den Beigeladenen selbst der Beschwerdeführerin zugewiesen. Daran ändert auch nichts, dass der Beigeladene – aufgrund der Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 – die Beschwerdegegnerin um die Zuweisung ersucht hatte (vgl. act. G5.1- 1 f.).

E. 3 Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. UV 2025/48 10/10

E. 3.1 Im Sinne der Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 3.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). UV 2025/48 9/10

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; vgl. BGE 126 V 150 f. E. 4b f.). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung III Entscheid vom 19. Mai 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. UV 2025/48 Parteien V AUD OISE ALLGE ME IN E, Ve rs ic h e ru ng s - Ge s e lls ch a ft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdeführerin, gegen E rs a tzk a ss e UVG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt A.___, Beigeladener, Gegenstand Zuweisung UVG-Versicherung (i.S. A.___) 1/10

Sachverhalt A. A.a A.___ war seit 1. April 2025 in einem Teilzeitpensum in Deutschland bei der B.___ GmbH & Co. KG (nachfolgend: B.___), mit Sitz in C.___ (DE) angestellt (act. G1.1 ff.). Am 23. April 2025 reichte A.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) eine Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeberin im Ausland ein. Er gab an, er arbeite überwiegend (bei einem weiteren Arbeitgeber) in der Schweiz. Die SVA bestätigte am 28. Mai 2025, dass er als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (ANobAG) erfasst sei (act. G5.1-4 ff.). A.b Am 26. Mai 2025 meldete A.___ sich auf der Website der Ersatzkasse UVG für die Zuweisung einer Unfallversicherung an (vgl. act. G5.1-1 f.). A.c Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Ersatzkasse UVG die Arbeitgeberin B.___ per 9. Juni 2025 der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) als UVG- Versicherer zu (act. G1.6). A.d Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 erkundigte sich die Vaudoise bei der Ersatzkasse UVG, um welche Arbeitgeberin es sich in der Verfügung genau handle und ob für diese bereits eine schweizerische UID- Nummer beantragt worden sei. Die Ersatzkasse UVG antwortete gleichentags, es handle sich bei der Zuweisung um einen ANobAG-Fall. Die Vaudoise machte darauf geltend, die B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) und A.___ hätten die Pflicht zum Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung auf Letzteren übertragen. Konsequenterweise könne der Vaudoise damit nur der Arbeitnehmer A.___ zugewiesen werden. Sie bitte daher die Ersatzkasse UVG die Verfügung zurückzuziehen und ihr eine korrigierte Version, lautend auf A.___, zuzustellen. Darauf erfolgte weitere Korrespondenz zwischen der Vaudoise und dem Rechtsdienst der Ersatzkasse UVG, in welcher beide Parteien an ihrer jeweiligen Auffassung festhielten (act. G5.1-22, vgl. act. G5.1-17 f.). B. B.a Am 25. Juni 2025 erhob die Vaudoise Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 (act. G5.1-19). B.b Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 sendete die Ersatzkasse UVG der Vaudoise das Rundschreiben des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) "UVG 2023-4" vom 10. Mai 2023 (nachfolgend: UVG- Rundschreiben) zu. Sie bat die Vaudoise gestützt darauf um Rückzug der Einsprache. Nach weiterer Korrespondenz hielt die Vaudoise mit E-Mail vom 22. Juli 2025 an ihrer Einsprache fest (act. G5.1-22, vgl. act. G5.1-21). UV 2025/48 2/10

B.c Mit Entscheid vom 27. Juli 2025 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab (act. G5.1-23). C. C.a Dagegen erhob die Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2025 Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 und die Verfügung vom 2. Juni 2025 seien aufzuheben. Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, eine neue Verfügung lautend auf A.___ auszustellen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). C.b Mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort an die Beschwerdegegnerin lud das Versicherungsgericht A.___ (nachfolgend: Beigeladener) von Amtes wegen zum Gerichtsverfahren bei (act. G2). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G5). C.d Mit Replik vom 9. Februar 2026 bzw. Duplik vom 23. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. G9, G11). C.e Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung dem Beigeladenen eine Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G12). Der Beigeladene liess die Frist unbenützt ablaufen (act. G13). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin zuweisen durfte oder ob sie stattdessen den Beigeladenen hätte zuweisen müssen. Die Nichtigkeit der Zuweisungsverfügung wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Unfallversicherung wird je nach UV 2025/48 3/10

Versicherungskategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse (s. dazu unten E. 1.2) durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern (nicht der Suva) wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (Art. 59 Abs. 2 UVG). 1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG werden Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, durch private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) unterstehen, oder durch öffentliche Unfallversicherungskassen oder durch Krankenkassen [...] nach dem UVG gegen Unfall versichert. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG). Die Versicherer nach Art. 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse (Art. 72 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVG, vgl. Art. 59 Abs. 3 UVG). Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 UVG). Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar (Art. 95 Abs. 2 UVV). 1.3 Im Verhältnis Schweiz und Europäische Union (EU) gelten seit 1. April 2012 die Verordnung VO Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und die diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009; bzgl. der Anwendbarkeit beider Verordnungen vgl. auch Art. 115a UVG). Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder UV 2025/48 4/10

mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 1.4 Art. 21 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 legt Folgendes fest: Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Mitgliedsstaats, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedsstaat. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedsstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaates (sogenannte ANobAG-Vereinbarung). 2. Aus dem Wortlaut der genannten Vo-Bestimmungen ergibt sich nicht eindeutig, ob die vorliegend streitige Zuweisungsverfügung auf die Arbeitgeberin oder den Beigeladenen hätte lauten müssen. Im Folgenden sind die massgeblichen Bestimmungen entsprechend auszulegen. Da der Beigeladene nur zu 5-24 % in Deutschland und zu 25 % oder mehr in der Schweiz beschäftigt ist (vgl. act. G1.2), gelten für ihn gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unbestritten die Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. Erwägung 1.3). 2.1 Wie bereits erwähnt, wird das Versicherungsverhältnis gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 UVG grundsätzlich durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer begründet. Arbeitnehmer werden nicht als mögliche Vertragsparteien genannt. Die Beschwerdegegnerin weist laut Art. 73 Abs. 2 UVG Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin nur Arbeitgeber einer Versicherung zuweisen kann und auch die Zuweisungsverfügung dementsprechend nicht auf einen Arbeitnehmer lauten kann. Dies ergibt sich auch aus Art. 95 Abs. 2 UVV, wonach die Beschwerdegegnerin die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung mitteilt. Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ist als Kollektivversicherung ausgestaltet. Dem "Grundsatz der Einheit der Versicherung" folgend, ist der gesamte Betrieb einheitlich zu versichern (BGE 113 V 331). Auch bei einem ausländischen Arbeitgeber sind daher grundsätzlich alle in der Schweiz obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer vom gleichen Unfallversicherer zu versichern, was ebenfalls für die Zuweisung des Arbeitgebers statt der einzelnen Arbeitnehmer spricht. UV 2025/48 5/10

2.2 Aus Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 ergibt sich, dass ein Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung ausserhalb der Schweiz den Pflichten nachzukommen hat, welche die in der Schweiz anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen. So hat er namentlich die Pflicht zur Zahlung der in der Schweiz vorgeschriebenen Beiträge, als ob der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 15. Juni 2022, C-2460/2020, einen Fall eines schweizerischen Arbeitnehmers mit einem in Frankreich ansässigen Arbeitgeber zu behandeln. Das Gericht führte im genannten Entscheid (E. 6.3) aus, es sei unerheblich, dass der Arbeitgeber vorliegend in Frankreich ansässig sei. Der Arbeitgeber sei gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dazu verpflichtet, eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen. Der Beigeladene und dessen Arbeitgeberin haben eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 abgeschlossen. Sie vereinbarten damit, dass die Pflichten der Arbeitgeberin zur Zahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit und zur Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vom Beigeladenen wahrgenommen würden. Die Arbeitgeberin überweise dem Beigeladenen den gemäss Schweizer Recht geschuldeten Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum Lohn. Die Arbeitgeberin bleibe gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar. Der Beigeladene habe die Vereinbarung unter anderem einem Unfallversicherer vorzulegen (act. G1.1). Der Beigeladene reichte der SVA eine Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeberin im Ausland ein, worauf die SVA am 28. Mai 2025 bestätigte, dass er als ANobAG erfasst sei (act. G5.4 ff.). Mit dieser Vereinbarung hat sich der Beigeladene verpflichtet, gewisse Aufgaben zu übernehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. act. G5), ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Beigeladene – als Arbeitnehmer – die Unfallversicherung auf eigenen Namen abschliessen muss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 sei für die meisten Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung [ALV]) ausreichend, da sie das Prinzip des Abschlusses einer Police lautend auf den Arbeitgeber nicht kennen würden. Für den speziellen Fall der UVG-Versicherung müsse die Rechtsnorm jedoch zusätzlich nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Das Sozialversicherungssystem eines Staates sei hochkomplex und insbesondere für Unternehmen ohne Sitz in diesem Staat schwer verständlich. Ein Arbeitgeber in der EU, welcher mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem nicht vertraut sei und sich damit auch nicht näher beschäftigen wolle, habe aufgrund der bilateralen Abkommen die Möglichkeit zum Abschluss einer ANobAG-Vereinbarung. Der Sinn und Zweck dieser Vereinbarung bestehe darin, den Arbeitnehmer in Bezug auf die Sozialversicherungen an die Stelle seines Arbeitgebers treten zu lassen, damit sich Letzterer nicht mit den ihm unbekannten Sozialversicherungen auseinandersetzen müsse. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialversicherungen – zumindest die Pflicht zum Abschluss der UVG-Versicherung – würden somit auf den Arbeitnehmer übertragen (act. G1). Diese Ausführungen mögen grundsätzlich zutreffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G1), ist daraus jedoch nicht zu schliessen, dass der Arbeitnehmer die UVG-Versicherung auf eigenen Namen abschliessen muss. UV 2025/48 6/10

2.3 Die Beschwerdegegnerin verweist unter anderem auf das UVG-Rundschreiben (act. G5.1-23 Ziff. 32). Dieses bezweckte unter anderem die Klärung der Frage, wann bei Ausübung von Tätigkeiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten (Schweiz – EU, Schweiz – andere Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] oder Schweiz – Vereinigtes Königreich [UK]) eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen ist, obwohl der Arbeitgebende keinen Sitz in der Schweiz, sondern in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat oder im UK hat (act. G5.21). Weiter wurde eingangs des UVG-Rundschreibens festgehalten, dieses sei in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) und der Beschwerdegegnerin erfolgt. Aufgrund der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 müssten Arbeitgebende mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat unter Umständen die Sozialversicherungen (inklusive die Unfallversicherung nach UVG) für ihre Arbeitnehmenden gemäss den Bestimmungen des Schweizer Rechts abschliessen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009). In der Vergangenheit hätten ausländische Arbeitgebende oftmals keinen Unfallversicherer in der Schweiz gefunden. Die dem VAG unterstellten Unfallversicherer seien davon ausgegangen, dass der Abschluss einer UVG- Versicherung mit einem ausländischen Arbeitgebenden nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 15. Juni 2022 in seinem Entscheid C-2460/2020 (vgl. voranstehende Erwägung 2.2) festgehalten, dass die UVG-Versicherer verpflichtet seien, eine Unfallversicherung nach Schweizer Recht anzubieten, wenn sich aus dem Freizügigkeitsabkommen eine Schweizer Zuständigkeit ergebe. Wenn Arbeitgebende mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat nach dem Freizügigkeitsabkommen verpflichtet seien, ihre Arbeitnehmenden nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu versichern, seien sie so zu betrachten, als ob ihr Sitz in der Schweiz liegen würde. Sie müssten wie Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz die Verpflichtungen des schweizerischen UVG erfüllen und für die betreffenden Mitarbeitenden in der Schweiz eine gesetzliche Unfallversicherung abschliessen. Dabei sei die jeweilige Zuständigkeit der Suva und der Privatversicherer einzuhalten. Der ausländische Arbeitgeber müsse also für seine Angestellten eine UVG-Versicherung bei demjenigen Versicherer (Suva oder Privatversicherer nach Art. 68 UVG) abschliessen, in dessen Zuständigkeitsbereich sein Betrieb gehöre. Während das Versicherungsverhältnis bei der Suva durch Gesetz entstehe, werde das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Versicherer begründet (Art. 59 Abs. 1 und 2 UVG). Arbeitgeber, die Probleme hätten, einen UVG-Versicherer zu finden, könnten sich an die Beschwerdegegnerin wenden (Art. 73 f. UVG). Es sei beispielsweise möglich, dass die zu versichernde Person für die Tätigkeit in der Schweiz bei der Suva versichert sei, für die Tätigkeit ausserhalb der Schweiz jedoch bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern sei (act. G5.21). Aus diesem Rundschreiben ergibt sich zusammenfassend ebenfalls, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, eine auf sie lautende Versicherung nach UVG abzuschliessen, zumal sie gleich wie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zu behandeln sind. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt (act. G9), bezieht sich das Rundschreiben schwerpunktmässig auf Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und UV 2025/48 7/10

die gemäss Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 mögliche ANobAG-Vereinbarung wird nur am Rande thematisiert. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Ausführungen im Rundschreiben auch bei einer entsprechenden ANobAG-Vereinbarung Gültigkeit haben sollen. Dies zumal eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 einzig ermöglicht, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers werden davon ausdrücklich nicht berührt. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des SVV, Kommission Recht und Sozialpolitik (RSK), vom 28. Januar 2025 eingereicht. Anlässlich der Sitzung sei bezüglich der ANobAG diskutiert worden, wie Konstellationen zu lösen seien, wenn sich einzig die betroffene Person in der Schweiz aufhalte. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft löse dies mit einer c/o Adresse. Zusätzlich sei auf die Kon- stellation verwiesen worden, bei welcher sich der Wohnsitz im Ausland befinde und die Tätigkeit im Ausland und in der Schweiz ausgeübt werde. Aus der RSK sei in der Folge auf das UVG-Rundschreiben 04-2023 hingewiesen worden. Diverse Versicherungsgesellschaften stützten sich auf den Arbeitsort mit Pseudoadresse ab. Die Rechnungsstellung erfolge in der Regel über den Arbeitgeber im Ausland (act. G5.1-20). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist im Gegensatz zu den vorstehenden Erwägungen der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Beigeladenen anstatt dessen Arbeitgeberin zuweisen müssen (act. G1, G 9). 2.4.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation unter anderem auf eine Literaturstelle. Im von ihr genannten Werk wird ausgeführt, ANobAG, die in der Schweiz beschäftigt seien, unterlägen grundsätzlich der obligatorischen Unfallversicherung. Da ihr Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sei, seien sie verantwortlich für den Beitritt zu einem zugelassenen Unfallversicherer, die Meldung ihres Einkommens und die Beitragszahlung (RAYAN HOUDROUGE/SANDRINE KREINER, in: Thomas Rihm [Hrsg.], Internationales Arbeitsrecht der Schweiz, Rz. 4.150). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Beigeladenen hätte zuweisen müssen. Gemäss der genannten Textstelle ist der Beigeladene lediglich verantwortlich dafür, den Beitritt zu einem zugelassenen Unfallversicherer sicherzustellen. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Ausstellen einer Versicherungspolice lautend auf den Arbeitgeber trotz unterzeichneter ANobAG-Vereinbarung wäre nicht praxistauglich. So würde der Versicherer das Formular zur jährlichen Lohndeklaration an den Arbeitgeber senden. Dieser kenne sich, da er mit dem Sozialversicherungssystem der Schweiz nicht vertraut sei und keine AHV-Beiträge abrechne, vermutlich mit den Begriffsdefinitionen (z.B. AHV-pflichtiger Lohn oder höchstversicherter Verdienst) nicht aus. Es wäre ihm daher kaum möglich, die Lohndeklaration korrekt auszufüllen. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Korrektheit einer Lohndeklaration habe der UVG-Versicherer die Möglichkeit, die gemeldeten Lohnsummen, z.B. anhand der AHV-Abrechnungen des Betriebs, zu UV 2025/48 8/10

überprüfen. Die Arbeitnehmer mit einer ANobAG-Vereinbarung rechneten ihre jeweiligen AHV-Beiträge mit der für sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse jedoch selbst ab. Daraus folge zum einen, dass ein UVG-Versicherer mangels Kenntnis der einzelnen ANobAG ihre jeweiligen AHV-Abrechnungen nicht prüfen könnte. Zum anderen wäre er nicht legitimiert, die entsprechenden AHV-Abrechnungen bei den AHV-Ausgleichskassen einzuverlangen, da das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und nicht mit dem ANobAG bestünde. Aufgrund der ANobAG-Vereinbarung obliege die Prämienzahlung dem Arbeitnehmer. Da das UVG keine Pflicht zur Meldung der Ein- und Austritte von Arbeitnehmern vorsehe, wüsste der Versicherer nicht, ob ein Betrieb nur einen oder mehrere ANobAG beschäftige. Der einzige dem Versicherer bekannte ANobAG würde somit alle Prämienrechnungen erhalten, auch beispielsweise eine aufgrund der Lohndeklaration ausgelöste Nachrechnung. Mangels besseren Wissens könnte es dazu kommen, dass er zu viele Prämien bezahle (auch die Prämien der übrigen ANobAG; act. G1). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Kontakt mit Arbeitgebern im Ausland und die Vertragsbeziehung mit denselben je nach Konstellation etwas schwieriger gestalten kann als mit Arbeitgebern in der Schweiz. Allenfalls ist auch eine weitere Aufklärung bezüglich des Schweizer Sozialversicherungssystems nötig. Dies ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 VO Nr. 987/2009, welcher bestimmt, dass der zuständige Träger des Mitgliedsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind, unterrichtet. Der zuständige Träger (vorliegend die Beschwerdeführerin) hat auch die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften zu gewähren. Die Tatsache, dass die Versicherung eines ausländischen Arbeitgebers gewisse Herausforderungen und allenfalls einen Mehraufwand mit sich bringen kann, rechtfertigt es insgesamt nicht, die versicherte Person – vorliegend den Beigeladenen – statt des Arbeitgebers zuzuweisen. 2.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtlichen Grundlagen zu Recht die Arbeitgeberin des Beigeladenen und nicht den Beigeladenen selbst der Beschwerdeführerin zugewiesen. Daran ändert auch nichts, dass der Beigeladene – aufgrund der Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 – die Beschwerdegegnerin um die Zuweisung ersucht hatte (vgl. act. G5.1- 1 f.). 3. 3.1 Im Sinne der Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). UV 2025/48 9/10

3.3 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; vgl. BGE 126 V 150 f. E. 4b f.). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. UV 2025/48 10/10